Tarifvertraglich vorgesehene Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung
Ist in einem Tarifvertrag festgelegt, dass der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung bestimmter Arbeitnehmer zustimmen muss, so hat im Streitfall der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Betriebsrat die Zustimmung erteilt hat. Eine Zustimmung ist nicht schon darin zu sehen, dass der Betriebsrat zur Kündigung schweigt. Anders als im normalen Anhörungsverfahren ist vielmehr eine positiv zur Kündigung Stellung nehmende Erklärung des Betriebsrats erforderlich. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn der Betriebsrat auf dem Anhörungsbogen weder ankreuzt, dass er der Kündigung zustimmt noch, dass er diese zur Kenntnis nimmt oder ihr widerspricht, sondern lediglich unter dem Punkt "Widerspruch" schriftliche Ausführungen macht.
Urteil des Hessischen LAG vom 09.02.2005
2 Sa 1668/04
Pressemitteilung des Hessischen LAG