Betriebsratsanhörung auch bei verabredeter Kündigung
Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich vereinbaren, dass der Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ausspricht und sodann ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll, macht dies die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht entbehrlich.
Beschluss des BAG vom 28.06.2005
1 ABR 25/04
ZAP EN-Nr. 147/2006