Der Arbeitgeber hat das teilnehmende Mitglied des Betriebsrats für die Dauer der Betriebsratsschulung von der Arbeit freizustellen, dem teilnehmenden Mitglied für die Zeit der Teilnahme am Seminar nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Entgelt fortzuzahlen, die Reisekosten zu übernehmen und für die Zeit des Seminars die zusätzlichen Kosten der Verpflegung zu erstatten.
Neben dem ganz wichtigen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ist eine Voraussetzung für die Freistellung und Entgeltfortzahlung, dass die Teilnahme des Mitglieds des Betriebsrats an der Schulung erforderlich ist. Es gilt die Faustformel, dass ein Betriebsratsseminar bis zu einer Woche erforderlich ist. Abweichungen hiervon sind sowohl nach oben wie nach unten im Einzelfall möglich.
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Die durch die Teilnahme entstehenden Kosten müssen verhältnismäßig sein. Das macht für den Betriebsrat zunächst einen Vergleich der am Markt angebotenen Seminare notwendig. Der Betriebsrat muss nicht das Seminar buchen, bei dem die Teilnahme am wenigsten Kosten für den Arbeitgeber verursacht! Es bedarf hierfür allerdings einer Begründung. Diese kann zum Beispiel darin liegen, dass man die Teilnahme eines bestimmten Seminaranbieters wünscht, weil man selber in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat oder es sich um aufeinander aufbauende Seminare, etwa Betriebsverfassungsrecht Teil 1,2,3,4..., handelt und Wiederholung der behandelten Themen so vermieden werden können.
Entsprechendes gilt auch für den weiter entfernt liegenden Seminarort. Die Teilnahme an dem Seminar am weiter entfernt liegenden Ort kann etwa erforderlich sein, weil die Teilnahme an einem anderen Seminar zu einer für den Betriebsrat nicht hinnehmbaren Verzögerung der Erlangung der Kenntnisse führen würde. Über die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung und die Verhältnismäßigkeit der zu übernehmenden Kosten entscheidet letztlich das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
Ein besonderes Verfahren ist in § 37 Abs. 6 Satz 3ff. BetrVG für Streitigkeiten im Bezug auf die zeitliche Lage der Veranstaltung vorgesehen. Der Arbeitgeber sagt in diesen Fällen, dass er das Seminar zwar an sich für notwendig hält, sich aber gegen die vorgesehene Zeit der Teilnahme wendet. Die Frage der zeitlichen Lage des Seminars (nicht die Dauer!) wird durch die Einigungsstelle entschieden. Diese Verfahren sind sehr selten. Dies auch deshalb, weil Einigungsstellenverfahren den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.
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