Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gilt für die gesamte Wahlperiode, soweit der Betriebsrat nichts anderes beschließt. Der Betriebsratsvorsitzende kann das Amt jederzeit niederlegen. Hierzu bedarf es keines besonderen Grundes.
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Sowohl die Wahl als auch die Abwahl (Abberufung) des Betriebsratsvorsitzenden sind innere Angelegenheiten des Betriebsrats. Anders als bei sonstigen Sitzungen nehmen nur die Betriebsratsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder, welche etwaig zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder vertreten, an der Abwahl bzw. Neuwahl teil.
Das Problem besteht häufig darin eine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen. Die Abwahl muss insoweit auf die zuvor bekannt gemachte Tagesordnung für die Sitzung des Betriebsrats gesetzt werden. Es wird aber nicht immer der Fall sein, dass der amtierende Betriebsratsvorsitzende seine Abberufung auf die Tagesordnung setzt. Sollte sich der Betriebsratsvorsitzende dem Votum der Betriebsratsmitglider entziehen wollen, so entsteht eine unschöne Situatuion, die aber in erster Linie der Betriebsratsvorsitzende zu verantworten hat. Eine Möglichkeit besteht dann darin, dass während der krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden die Abwahl durchgeführt wird.
Mehr Informationen zu diesem Thema (Wahl, Abwahl und Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden) finden Sie auf der Website des Autors bei Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. und direkt als Deeplink zum Artikel.
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