Betriebsratswahl mit ABM-Kräften
Bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind nach § 7 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebs. Die Arbeitnehmereigenschaft setzt neben einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation zur Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes voraus. Diese Voraussetzungen sind auch bei ABM-Beschäftigten erfüllt, da sie mit dem Träger der Maßnahme Arbeitsverträge schließen und im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes eingesetzt werden. Ihrer Arbeitnehmereigenschaft steht nicht entgegen, dass ihre Beschäftigung neben der Erledigung der Projektarbeit auch ihrer Qualifizierung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient.
Urteil des BAG vom 13.10.2004
7 ABR 6/04
Pressemitteilung des BAG