Wahl des Betriebsrats

Nach deutschem Recht muss nicht in jedem Betrieb ein Betriebsrat gebildet werden. Soll jedoch ein Betriebsrat gegründet werden, so hat dies durch eine Wahl zu geschehen. Grundsätzlich hat außerdem jeder Betriebsrat alle vier Jahre erneut wählen zu lassen.

Voraussetzungen für den Betriebsrat
Nicht in jedem Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden. Zunächst einmal ist die Erinrichtung eines Betriebsrats nur in der Privatwirtschaft möglich. Im öffentlichen Dienst können unter Umständen andere Gremien zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewahlt werden, wie etwa Personalrat, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder die Richtervertretung. Auch im Betrieb einer Religionsgemeinschaft ist die Einrichtung eines Betriebsrats unzulässig.

Weitere Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (Wahlberechtigung) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar (Wählbarkeit) sein müssen.

Allgemeine Informationen zur Betriebsratswahl
Bei der Betriebsratswahl geht es um das Fundament der Betriebsratsarbeit, nämlich um die demokratische Legitimation vom Betriebsrat durch die Belegschaft des Betriebs. Auf der Wahl fußt das Recht vom Betriebsrat für die Arbeitnehmer des Betriebs zu sprechen und für sie wirksame Verträge (Betriebsvereinbarungen) abzuschließen. Wegen der großen Bedeutung der Wahl hat der Gesetzgeber einige Vorschriften zu der Durchführung der Betriebsratswahl erlassen. Dies hat für die mit der Durchführung der Wahl betrauten Akteure, allen voran dem Wahlvorstand, den Vorteil, dass sich viele Fragen aus den erlassenen Vorschriften ergeben. Andererseits sind diese Vorschriften auch tatsächlich einzuhalten, so dass die Kenntnis der Vorschriften Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist. Außerdem kann es zu praktischen Problemen bei der Durchführung der Wahl kommen, die der Gesetzgeber nicht erkannt, oder jedenfalls nicht geregelt hat.

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Spezielle Informationen zur Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl ist eine geheime und unmittelbare Wahl. Der Wahlvorstand hat also dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet und später nicht nachzuvollziehen ihre Stimme abgeben können. Eine Stimmabgabe durch Handzeichen oder ähnliches ist unzulässig. Es müssen vielmehr Wahlkabinen aufgestellt und Wahlzettel sowie Wahlumschläge vorbereitet werden, so dass später ein Rückschluss auf die Person des Wählers nicht gezogen werden kann. Nur in Ausnahmefällen darf der Wähler, der aufgrund einer Behinderung oder Analphabetismus bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Dies muss der Wähler dem Wahlvorstand zuvor mitteilen.

Grundsätzlich erfolgt die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl). Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist oder aber nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde. In diesen Fällen wird der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) bestimmt. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Autors bei Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. und direkt als Deeplink zum Artikel.

Durchführung der Wahl des Betriebsrates
Die erste Sitzung des Wahlvorstands ist der Beginn der Vorbereitung der Betriebsratswahl. In ihrer Folge wird durch den Wahlvorstand die Wählerliste und das Wahlausschreiben gefertigt. Nach Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand eine eingehende Vorschlagsliste auf ihre Gültigkeit hin prüfen. Außerdem kann ein Einspruch gegen die Wählerliste zu behandeln sein. Nach Bekanntgabe der als gültig anerkannten Vorschlagslisten ist die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) zu regeln.

Am Wahltag hat der Wahlgang grundsätzlich in einem Wahllokal zu erfolgen. Der Wahlvorstand hat die Stimmen der Briefwähler zu berücksichtigten, bevor er mit der Auszählung der Stimmen beginnt. Nach der Auszählung der Stimmen findet die Ermittlung des Wahlergebnisses statt. Abschließend sind die Ereignisse an dem Wahltag in eine Wahlniederschrift aufzunehmen.

Nach dem Wahltag erfolgt die Benachrichtigung der Gewählten und sodann die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die konstituierende Sitzung zu leiten ist regelmäßig die letzte Handlung des Wahlvorstands. Bei der Gelegenheit können dann auch die Wahlunterlagen vom Wahlvorstand an den neuen Betriebsrat übergeben werden.

Unter bestimmten Umständen kann es zu Abweichungen von den bis hierher geschilderten Vorschriften kommen. Diese Besonderheiten im Wahlverfahren entstehen beim vereinfachten Wahlverfahren, beim Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG und der Bestellung vom Wahlvorstand im Betrieb ohne Betriebsrat. Außerdem ist es möglich, EDV und eine mobile Wahlurne bei der Betriebsratswahl einzusetzen.

Schutz der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl steht unter besonderem Schutz vor Behinderung und unzulässiger Beeinflussung. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1, 2 BetrVG und § 119 BetrVG die ordnungsgemäße Wahl in ihrem gesamten Bereich vor Eingriffen von jedermann geschützt.

Die Behinderung der Wahl erfasst alle rechtswidrigen Einschränkungen der Handlungsfreiheit bei der Betriebsratswahl. Die Behinderung kann dabei in einer Handlung bestehen, die aktiv behindert wird. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten würde, an der Wahl teilzunehmen. Andererseits kann eine Behinderung auch in einem Unterlassen bestehen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung dem Wahlvorstand die zur Ermittlung der Wahlberechtigten notwendigen Unterlagen nicht zukommen lässt. Auch schon die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen können unzulässige Behinderungen der Wahl darstellen [Deeplink zum weiterführenden Artikel des Autors].

RA Martin Bechert bei Finanztip.de
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