Zulässige Umgehung eines Betriebsübergangs durch Auffanggesellschaft

Um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern, werden Mitarbeiter nicht selten in so genannten Auffanggesellschaften weiterbeschäftigt. Ein vor der Insolvenz stehender Hotelbetreiber schloss mit seinen Mitarbeitern Aufhebungsverträge, wonach diese in eine Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft wechseln und sodann zumindest teilweise vom Erwerber des Hotels in befristeten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigt werden sollten.

Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Vorgehensweise keine gesetzeswidrige Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 613a BGB, wonach der Übernehmer eines Betriebs verpflichtet ist, die Mitarbeiter zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Mit dem Abschluss der Aufhebungsverträge verwirklichten die Vertragsparteien die ihnen grundsätzlich zustehende Vertragsfreiheit. Diese umfasst auch das Recht des Arbeitgebers, Rechtsgeschäfte so zu gestalten, dass die Vorschrift des § 613a BGB nicht eingreift.

Urteil des BAG vom 18.08.2005
8 AZR 523/04
NZA 2006, 145

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