Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Vorgehensweise keine gesetzeswidrige Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 613a BGB, wonach der Übernehmer eines Betriebs verpflichtet ist, die Mitarbeiter zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Mit dem Abschluss der Aufhebungsverträge verwirklichten die Vertragsparteien die ihnen grundsätzlich zustehende Vertragsfreiheit. Diese umfasst auch das Recht des Arbeitgebers, Rechtsgeschäfte so zu gestalten, dass die Vorschrift des § 613a BGB nicht eingreift.
Urteil des BAG vom 18.08.2005
8 AZR 523/04
NZA 2006, 145
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