Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Obwohl danach der Betriebserwerber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer in dem wegen einer vor der Betriebsveräußerung ausgesprochenen Kündigung durchgeführten Kündigungsschutzverfahren einen Beendigungsvergleich abschließen. Die Vereinbarung wirkt zumindest dann gegenüber dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.
Urteil des BAG vom 24.08.2006
8 AZR 574/05
Pressemitteilung des BAG