Wichtigstes Kriterium für einen Betriebsübergang ist die Beibehaltung der Identität des Betriebes. Die hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr für gewahrt, wenn - wie hier - ein Möbelfachgeschäft in Form eines Möbeldiscounters, der seine Ware überwiegend aus Insolvenzen, Restbeständen und Überproduktionen bezieht, fortgeführt wird. Eine anlässlich der Aufgabe des Möbelfachgeschäfts ausgesprochene Kündigung verstößt somit nicht gegen das Kündigungsverbot des § 613a Absatz 4 BGB.
Urteil des BAG vom 13.07.2006
8 AZR 331/05
NZA 2006, 1357
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