Dem steht nicht entgegen, dass der neue Arbeitgeber in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Betriebsübergang mit einem Arbeitnehmer einzelvertraglich eine Absenkung des bisherigen Gehalts vereinbart hat. Die Abrede bedarf auch keines sachlichen Grundes. Der Arbeitnehmer, der die Vereinbarung aus freien Stücken unterschrieben hat, kann sich daher später nicht auf die Schutzvorschrift des § 613a Absatz 4 BGB berufen.
Urteil des BAG vom 07.11.2007
5 AZR 1007/06
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