Kein Betriebsübergang bei bloßer Neuvergabe von Servicedienstleistungen

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine anlässlich des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Ein Betriebsübergang im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor, wenn ein Unternehmen, das bei einer Auftragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die Erfüllung der Aufgabe eines vom Auftraggeber gekündigten bzw. nicht verlängerten Servicevertrages fortführt. In dem konkreten Fall hatte ein großes Klinikum den Servicevertrag gekündigt und im Wege der Ausschreibung an ein anderes, erheblich größeres Spezialunternehmen vergeben. Die Mitarbeiter des nicht mehr berücksichtigten Betriebes konnten sich daher nicht auf den bei einem Betriebsübergang bestehenden Kündigungsschutz berufen.

Urteil des BAG vom 14.08.2007
8 AZR 1043/06
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