Ein Betriebsübergang im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor, wenn ein Unternehmen, das bei einer Auftragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die Erfüllung der Aufgabe eines vom Auftraggeber gekündigten bzw. nicht verlängerten Servicevertrages fortführt. In dem konkreten Fall hatte ein großes Klinikum den Servicevertrag gekündigt und im Wege der Ausschreibung an ein anderes, erheblich größeres Spezialunternehmen vergeben. Die Mitarbeiter des nicht mehr berücksichtigten Betriebes konnten sich daher nicht auf den bei einem Betriebsübergang bestehenden Kündigungsschutz berufen.
Urteil des BAG vom 14.08.2007
8 AZR 1043/06
BAG online
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