Ein Betriebsübergang ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Hauptbelegschaft auf den Erwerber übergeht. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch ein außen stehendes Unternehmen keinen Betriebsübergang im Sinne einer Funktionsnachfolge dar, wenn lediglich 60 Prozent des Personals, bei dem es in erster Linie auf dessen körperliche Arbeitskraft ankommt (hier Reinigungskräfte), zu dem neuen Arbeitgeber überwechseln.
Danach ist eine Kündigung rechtens, die der bisherige öffentliche Arbeitgeber gegenüber seinem im Bereich Reinigung, Essensausgabe und Küchenarbeit beschäftigten Personal verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsangebot bei einem privaten Dienstleister ausspricht und ein Arbeitnehmer dieses Angebot ausschlägt.
Urteil des BAG vom 24.05.2005
8 AZR 333/04
NZA 2006, 31
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