Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab jedoch der Klage eines hiervon betroffenen Bankangestellten statt und verurteilte das Geldinstitut, den Angestellten so zu stellen wie bei seinem früheren Arbeitgeber. Sofern die übernehmende Bank nicht selbst in der Lage ist, ein derart zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung zu stellen, muss sie dem Mitarbeiter die Zinsdifferenz im Wege des Schadensersatzes erstatten.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main
9/15 Ca 4136/04
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main
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