Ungleichbehandlung nach Betriebsverschmelzung
Fusionieren zwei Unternehmen, stellt sich die Frage, welche Arbeitsbedingungen künftig für die Arbeitnehmer gelten. Galten in den Unternehmen jeweils unterschiedliche kollektivrechtliche Arbeitsbedingungen, haben diese weiterhin Bestand. Eine Verschlechterung anlässlich eines Betriebsübergangs ist gesetzlich durch
§ 613a BGB untersagt. Der Betriebsübernehmer darf die Arbeitnehmer daher auch zukünftig nach den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen entlohnen.
Urteil des BAG vom 31.08.2005
5 AZR 517/04
Pressemitteilung des BAG