Frauen bei 'Meistergründungsprämien' bevorzugt
Um das Handwerk zu fördern, gewährt Nordrhein-Westfalen Handwerksmeistern/meisterinnen, die sich bald nach der Meisterprüfung selbstständig machen wollen, eine 'Meistergründungsprämie' (10.000 Euro; früher 20.000 DM). Handwerksmeisterinnen bekommen die Prämie für die Existenzgründung bis zu fünf Jahre nach der Meisterprüfung, während für männliche Handwerksmeister zunächst eine Frist von zwei Jahren galt. Seit 1998 beträgt die Frist drei Jahre. Mehrere Handwerksmeister klagten gegen diese Regelung, weil sie die Männer diskriminiere.
Die Klage scheiterte beim Bundesverwaltungsgericht (3 C 53-56.01). Natürlich dürfe niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden, erklärten die Bundesrichter. Der Staat sei aber auch verpflichtet, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und dafür zu sorgen, dass bestehende Nachteile ausgeglichen oder beseitigt würden. Handwerksmeisterinnen seien in der Gesellschaft noch immer erheblich unterrepräsentiert: In Nordrhein-Westfalen seien nur 13,6 Prozent der selbstständigen Handwerksbetriebe in weiblicher Hand. Die Gründe dafür seien vielfältig, u.a. habe man es hier mit 'schwer ausrottbaren Vorurteilen' zu tun. Die beanstandete Regelung stelle eine bescheidene Förderung der weiblichen Handwerksmeisterinnen dar - dieser Vorteil sei weder von existenzieller Bedeutung, noch würden dadurch die Rechte der Männer eingeschränkt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2002 - 3 C 53-56.01