Es geht im nachstehend beschriebenen Urteil um die Frage, ob auf Dienstflüge von einer Fluggesellschaft gesammelte Bonuspunkte auch für Privatreisen genutzt werden können. Allgemein gilt auch im Arbeitsrecht: Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Im Ergebnis durfte der Arbeitgeber dem Verkaufsleiter untersagen, die Bonuspunkte für sich privat zu nutzen und statt dessen für künftige Dienstflüge einzusetzen.
Link zum Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 11.4.2006 - 9 AZR 500/05:
Zum Sachverhalt im BAG-Urteil
Der klagende Arbeitnehmer ist in einem Großunternehmen als Verkaufsleiter für das Auslandsgeschäft tätig. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Er ist seit 13 Jahren Inhaber einer Miles & More-Karte der Deutschen Lufthansa und hat mittlerweile 350.000 Bonuspunkte gesammelt, die einem Wert von EUR 9.700 entsprechen. Der Arbeitgeber verlangte nun, dass alle Besitzer einer Miles & More-Karte die aufgelaufenen Bonuspunkte nur noch für geschäftliche Zwecke nutzen dürften. Der Verkaufsleiter war anderer Meinung. Seiner Auffassung nach wolle die Deutsche Lufthansa die Bonusmeilen nicht dem Auftraggeber der Flugreise, sondern dem viel fliegenden Fluggast zukommen lassen. Die von ihm persönlich angesammelten Bonusmeilen stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und seien auch nicht als Arbeitseinkommen zu werten. Auch habe er bisher stets seine angesammelten Bonuspunkte für private Zwecke genutzt. Der Arbeitgeber habe kein Recht, ihm dies jetzt zu versagen.
Das Arbeitsgericht hatte dem Verkaufsleiter Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht und das BAG waren anderer Meinung. Zur Begründung führte das BAG in einer aktuellen Entscheidung aus, die Sondervorteile aus dem Miles & More-Programm stehen dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, auf dessen Kosten die Flüge gebucht werden, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Dies folgt aus § 667 2. Absatz BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile und Zuwendungen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden.
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