Bonuspunkte für Vielflieger stehen Arbeitgeber zu

Ein häufig im Ausland beschäftigter Verkaufsleiter nahm regelmäßig als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen wurden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Die Kosten für die rein dienstlich veranlassten Flüge trug aber stets der Arbeitgeber. Zuletzt wies das Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entsprach einem Wert in Höhe von 9.700 Euro. Nachdem der Angestellte die Bonusmeilen eine Zeit lang für private Flüge nutzte, verlangte das Unternehmen die Übertragung der Bonusmeilen. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht, das die Klage des Arbeitnehmers abwies.

Die Sondervorteile aus einem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren auch die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Das Unternehmen durfte dem Verkaufsleiter deshalb untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.

Hinweis: Trotz dieser Entscheidung können die Bonusmeilen einem Arbeitnehmer zustehen, wenn der Arbeitgeber deren private Nutzung über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen hat. Der Mitarbeiter kann dann aus dieser betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf weitere Überlassung der Bonusmeilen herleiten. Solche Sonderleistungen sollten daher im Zweifel unter ausdrücklichem Widerrufsvorbehalt gewährt werden.

Urteil des BAG vom 11.04.2006
9 AZR 500/05
Pressemitteilung des BAG

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps