Die Sondervorteile aus einem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren auch die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Das Unternehmen durfte dem Verkaufsleiter deshalb untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.
Hinweis: Trotz dieser Entscheidung können die Bonusmeilen einem Arbeitnehmer zustehen, wenn der Arbeitgeber deren private Nutzung über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen hat. Der Mitarbeiter kann dann aus dieser betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf weitere Überlassung der Bonusmeilen herleiten. Solche Sonderleistungen sollten daher im Zweifel unter ausdrücklichem Widerrufsvorbehalt gewährt werden.
Urteil des BAG vom 11.04.2006
9 AZR 500/05
Pressemitteilung des BAG
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