Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage in letzter Instanz ab. Zweck der Bonuszahlung war offensichtlich, eine zusätzliche Motivation für die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter zu schaffen. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist daher durchaus als legitimes Differenzierungskriterium anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung eine doppelte Zielsetzung verfolgt, indem er neben dem Motivationsgesichtspunkt gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste honorieren will.
Urteil des BAG vom 14.02.2007
10 AZR 181/06
NJW-Spezial 2007, 229
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