Schadensersatz gegen intriganten Mitarbeiter
Führen ständige Intrigen und unwahre Äußerungen eines Arbeitnehmers zur Kündigung eines Kollegen und schließt dieser im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitgeber einen Abfindungsvergleich, so kann der Gekündigte gegen den intriganten Mitarbeiter keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verlustes des Arbeitsplatzes geltend machen. Im Falle des Abschlusses einer Auflösungsvereinbarung ist letztlich diese ursächlich für den Verlust der Arbeitsstelle. Den Vergleichsabschluss hat allein der gekündigte Arbeitnehmer und nicht sein Kollege zu verantworten.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 30.01.2007
2 Sa 399/06
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein