Der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfordert stets eine hierauf gerichtete Willenseinigung der Parteien. Diese liegt - so das Arbeitsgericht Weiden - bei der Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job ersichtlich nicht vor.
Urteil des ArbG Weiden vom 29.09.2005
2 Ca 480/05
Pressemitteilung des ArbG Weiden
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