Ein-Euro-Jobs unterliegen nicht der Mitbestimmung
Dem Personalrat steht wie dem Betriebsrat bei Neueinstellungen ein Mitbestimmungsrecht zu. Dies gilt jedoch nicht bei der Besetzung so genannter Ein-Euro-Jobs. Durch derartige Tätigkeiten werden keine Arbeitsverhältnisse begründet. Bei Ein-Euro-Jobs handelt es sich vielmehr um rein sozialrechtliche Maßnahmen, die der Wiedereingliederung der betroffenen Personen in den Arbeitsmarkt dienen.
Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 17.05.2006
5 A 11752/05
Handelsblatt vom 28.06.2006