Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach Beginn der Elternzeit

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst die vollständige Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen, kann sie/er sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch noch während der Elternzeit anders entscheiden und nunmehr eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen.

Der Arbeitgeber darf diesen Antrag aber ablehnen, sofern der Verringerung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Unternehmen für den in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer bereits eine Vollzeitvertretung eingestellt hat und weder diese Vertretungskraft noch andere vergleichbare Arbeitnehmer zur Arbeitszeitreduzierung bereit sind.

Urteil des BAG vom 19.04.2005
9 AZR 233/04
Pressemitteilung des BAG

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