Der Arbeitgeber darf diesen Antrag aber ablehnen, sofern der Verringerung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Unternehmen für den in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer bereits eine Vollzeitvertretung eingestellt hat und weder diese Vertretungskraft noch andere vergleichbare Arbeitnehmer zur Arbeitszeitreduzierung bereit sind.
Urteil des BAG vom 19.04.2005
9 AZR 233/04
Pressemitteilung des BAG
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