Elternzeit: Teilzeitbeschäftigung setzt Festlegung der Elternzeit voraus

Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch "in Teilzeit" beschäftigt werden. Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung kann jedoch frühestens geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits verbindlich festgelegt hat, für welchen Zeitraum sie/er Elternzeit beansprucht.

Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Arbeitsplatz nachbesetzt worden sei, weil er im Zusammenhang mit der Ankündigung der Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht hat.

Urteil des BAG vom 05.06.2007
9 AZR 82/07
Pressemitteilung des BAG

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