Zwar war es im konkreten Fall für das Unternehmen mangels Vorliegens eines schriftlichen Elternzeitverlangens möglicherweise zweifelhaft, ob die Arbeitnehmerin auch für ihr zweites Kindes eine dreijährige Elternzeit in Anspruch nehmen wollte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch diese Zweifel aber nicht aufgelöst. Der Arbeitgeber musste die Mitarbeiterin daher nach insgesamt fünf Jahren Abwesenheit weiterbeschäftigen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.11.2005
4 Sa 709/05
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz
|
|
|
|