Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach zwei aufeinander folgenden Elternzeiten

Ein Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auch dann zur Weiterbeschäftigung einer Mitarbeiterin verpflichtet, wenn sich der ersten Elternzeit wegen der Geburt des zweiten Kindes nahtlos eine weitere Elternzeit anschließt und die Mitarbeiterin keinen Antrag auf Gewährung der zweiten Elternzeit gestellt hat.

Zwar war es im konkreten Fall für das Unternehmen mangels Vorliegens eines schriftlichen Elternzeitverlangens möglicherweise zweifelhaft, ob die Arbeitnehmerin auch für ihr zweites Kindes eine dreijährige Elternzeit in Anspruch nehmen wollte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch diese Zweifel aber nicht aufgelöst. Der Arbeitgeber musste die Mitarbeiterin daher nach insgesamt fünf Jahren Abwesenheit weiterbeschäftigen.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.11.2005
4 Sa 709/05
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz

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