Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB. Da es sich bei den Mutterschutzfristen um besondere Schutzvorschriften handelt, die wegen des Geschlechts gelten, ist die dadurch bedingte Kürzung des ergebnisbezogenen Entgelts unzulässig und führt zu einem unverminderten Entgeltanspruch. Die Arbeitnehmerin war demnach so zu behandeln, als hätte sie im maßgeblichen Zeitraum ihre übliche Vergütung erhalten.
Urteil des BAG vom 02.08.2006
10 AZR 425/05
RdW 2007 183
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