Das Landesarbeitsgericht hielt die Ethikrichtlinie, soweit sie das Verbot von Belästigungen und unangemessenem Verhalten am Arbeitsplatz betraf, für mitbestimmungspflichtig. Generell unzulässig hielt das Gericht die in der Richtlinie enthaltenen Einschränkungen von Liebesbeziehungen unter Kollegen. Eine derartige Regelung greift tief in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein und verstößt gegen Art. 1 und Art. 2 GG. Daran ändert auch nichts, dass Wal-Mart - wie behauptet - seine Mitarbeiter hiermit vor Nachteilen schützen will, die mit Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verbunden sein können.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.11.2005
10 TaBV 46/05 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf
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