"Turbo-Prämien" bei Massenentlassung zulässig
Leistungen in Sozialplänen dürfen nicht von einem Verzicht der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Für das Bundesarbeitsgericht bedeutet dies jedoch nicht, dass bei Massenentlassungen jeglicher finanzielle Anreiz untersagt ist, die Belegschaft zu einem freiwilligen Ausscheiden zu veranlassen. So genannte Turbo-Prämien dürfen gezahlt werden, wenn dies dazu dient, dem Arbeitgeber möglichst schnell Rechts- und Planungssicherheit zu geben, und wenn kein Missbrauchsfall vorliegt. Ein Missbrauch kann beispielsweise darin bestehen, dass durch die Prämienzahlungen die Geldmittel für die Durchführung des Sozialplans geschmälert werden. Ist dies nicht der Fall, ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn Mitarbeiter mit entsprechenden Zahlungen von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgehalten werden sollen.
Urteil des BAG vom 31.05.2005
1 AZR 254/04
Handelsblatt vom 03.08.2005