Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Außendienstlers. Da die Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung Bestandteil der Vergütung ist, kann sie nicht ohne weiteres widerrufen werden. Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Widerrufsklausel berufen, da diese wegen unangemessener Benachteiligung als unwirksam anzusehen war. Eine solche Widerrufsklausel kann allenfalls dann wirksam vereinbart werden, wenn der Grund für den Widerruf konkret angegeben ist (z. B. Arbeitsfreistellung, Versetzung in den Innendienst) und der Vorteil für die Privatnutzung 25 Prozent der Gesamtvergütung nicht überschreitet.
Hier fehlte es an der geforderten Konkretisierung des Widerrufsgrundes. Dem Arbeitnehmer stand für die widerrechtlich entzogene Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs daher eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Urteil des BAG vom 19.12.2006
9 AZR 294/06
Der Betrieb 2007, 1253
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