Widerrufsvorbehalt in Formulararbeitsvertrag unwirksam

Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2002 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das Bundesarbeitsgericht hat die in einem Formularvertrag getroffene Vereinbarung eines Vorbehalts, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, "übertarifliche Lohnbestandteile unbeschränkt zu widerrufen", für unwirksam erklärt, da im Vertrag keinerlei Widerrufsgründe und auch kein Umfang der Kürzungen genannt wurden. Danach stünde es völlig im Belieben des Arbeitgebers, übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit ganz oder teilweise zu streichen.

Die Unwirksamkeit der Klausel hatte jedoch nicht deren ersatzlosen Wegfall zur Folge. Im Wege der Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gelten die sachlichen Widerrufsgründe, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Vorbehaltsklausel im Arbeitsvertrag zugrunde gelegt hätten (z. B. Auftrags- oder Umsatzrückgang).

Hinweis: Mit pauschalen Formulierungen sollte in Arbeitsverträgen zurückhaltend umgegangen werden. Dadurch können gerichtliche Auseinandersetzungen mit gerade bei Auslegungsfragen ungewissem Ausgang von vornherein vermieden werden.

Urteil des BAG vom 12.01.2005
5 AZR 364/04
NZA 2005, 465

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