Rückzahlung von Fortbildungskosten

In Kürze: Ohne berufliche Fortbildung ist ein berufliches Weiterkommen kaum noch möglich. Die Anforderungen im Beruf ändern sich teilweise sehr schnell und ohne ein "Zulernen" bleibt man ggf. auf der Strecke. Wie der Volksmund schon sagt: Wer nicht mit der Zeit geht, der "geht" mit der Zeit. Der Schwerpunkt dieses Artikels befasst sich mit den zeitlichen Bindungsklauseln von Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern eine umfangreiche Fortbildung bezahlen und damit auch mit Rückzahlungsklauseln, falls der "fortgebildete" Mitarbeiter vorzeitig das Unternehmen verlässt. Konkret: "Wie lange darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Finanzierung von dessen Fortbildung langfristig an das eigene Unternehmen binden und wann darf er eine Rückzahlung verlangen?"

Anspruch auf Fortbildung
Sofern nicht Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf berufliche Fortbildung beinhalten, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Fortbildungsmaßnahmen. Auch wenn kein Anspruch besteht, kann es aber durchaus sein, dass der Arbeitgeber sich an den Kosten der Fortbildungsmaßnahme des Mitarbeiters beteiligt oder eine bezahlte bzw. unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt. Der Arbeitnehmer muss nur dann Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen, wenn eine solche Rückzahlung auch vereinbart ist. Ist eine solche Rückzahlung vereinbart, kann es durchaus sein, dass die Vereinbarung in Gänze oder in Teilen unzulässig ist.

Grundsätze der Rückzahlung von Fortbildungskosten
Eine Rückzahlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer sein Ausscheiden nicht zu vertreten hat oder wenn eine zu lange Bindungsdauer vereinbart wurde. Eine vorformulierte Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag kann ggf. auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer eine Rückzahlung verweigern kann. So heißt es im Leitsatz des BAG-Urteils vom 11.4.2006 - 9 AZR 610/05: "Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen." Dies gilt zumindest dann, wenn die Rückzahlungspflicht nach der Klausel im Arbeitsvertrag völlig unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt.

Ein Arbeitnehmer hat sein Ausscheiden grundsätzlich selbst zu vertreten, wenn er selber aus eigenen Beweggründen kündigt oder wenn der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber durch eigenes vertragswidriges Verhalten selbst veranlasst hat. Faustregel: Beim Ausscheiden des Mitarbeiters ist die Rückzahlungsvereinbarung nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis - vom Arbeitgeber gerechtfertigt - aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist. Dagegen ist eine Klausel generell unwirksam, die eine Rückzahlung auch für den Fall der betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber beinhaltet.

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Die im Arbeitsvertrag festgelegte Bindungsdauer kann ebenfalls zu einer Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führen. So darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Rückzahlungsklausel nur für einen angemessenen Zeitraum binden. Wichtige Kriterien sind dabei die Dauer und die Kosten der Fortbildung.

Unser Autor, Herr Rechtsanwalt G. Kaßing hat in einer leicht verständlichen und mit etwas Humor gespickten Sprache zusammengestellt, welche Grundsätze bei der vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beachten sind. Insbesondere stellen sich in dieser Hinsicht die folgenden Fragen:

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