Anrechnung anderweitigen Verdienstes während Freistellung
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er ihn zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung bei einem neuen Arbeitgeber erzielten Verdienstes mitzuteilen und den noch ausstehenden Urlaub einzubringen, muss sich der Arbeitnehmer die während der Freistellung erzielten Einkünfte anrechnen lassen. Einer ausdrücklichen Anrechnungsvereinbarung bedarf es in einem derartigen Fall nicht. Der Arbeitnehmer würde anderenfalls vom alten und vom neuen Arbeitgeber Vergütungen beziehen.
Urteil des BAG vom 06.09.2006
5 AZR 703/05
RdW 2007, 217