Ermäßigter Krankenkassenbeitragssatz während Freistellungsphase

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist die Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen einer Vereinbarung über die Altersteilzeit und das damit verbundene Ruhen des Krankengeldes den Fällen gleichzusetzen, in denen kein Krankengeldanspruch besteht. In der Freistellungsphase sind demzufolge die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich dieser Entscheidung mittlerweile in einer gemeinsamen Empfehlung vom 29.12.2004 angeschlossen.

Urteil des BSG vom 25.08.2004
B 12 KR 22002 R
RdW 2005, 218

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