Fristlose Kündigung wegen manipulierter Arbeitszeiterfassung

Ein Arbeitnehmer verließ wegen einer angeblichen Erkrankung zwei Stunden vor Dienstschluss den Betrieb. Der Arbeitgeber stellte am darauf folgenden Tag mit Erstaunen fest, dass die betriebliche Zeiterfassung auf der Stempelkarte dennoch das normale Dienstende dokumentierte. Wie es zu der Schummelei kam, konnte letztlich nicht festgestellt werden. Sie kostete den Mitarbeiter jedenfalls den Arbeitsplatz.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtens. Wer - wie auch immer - die betriebliche Arbeitszeiterfassung manipuliert, kann selbst dann, wenn es sich nur um wenige Stunden handelt, nicht auf Nachsicht des Arbeitgebers hoffen. Ein derartiges Fehlverhalten macht auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
11 Sa 1285/03
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps