Das Düsseldorfer Arbeitsgericht bewertete den Vorfall nicht so dramatisch und erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar kann die Bemerkung "Scheiß Stasi-Mentalität" eine ehrverletzende Beleidigung darstellen. Hier war jedoch keine Zuordnung zu einer bestimmten Person, wie z. B. dem Geschäftsführer, möglich. Eine, wenn auch völlig inakzeptable, aber eher allgemein gehaltene Äußerung reicht jedenfalls bei einem seit 14 Jahren im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für eine fristlose Kündigung nicht aus.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.03.2007
10 Sa 1321/06
Handelsblatt vom 25.04.2007
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