Arbeitgeber muss Diebstahlsabsicht beweisen

Nicht jede unbefugte Wegnahme von betriebseigenen Gegenständen rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Bestehen Zweifel, ob der Mitarbeiter in Diebstahlsabsicht gehandelt hat, muss ihm der Arbeitgeber unredliche Absichten beweisen.

Diesen Nachweis sah das Arbeitsgericht Hamburg im Fall eines Automechanikers nicht erbracht, der anlässlich eines so genannten Bastelabends, an dem die Belegschaft die betriebseigene Werkstatt für Reparaturen an ihren Fahrzeugen nutzen durfte, einen Viertelliter Scheibenwaschflüssigkeit mitnahm, ohne diese wie vorgeschrieben zu fakturieren. Der Mitarbeiter behauptete, die Fakturierung lediglich vergessen zu haben. Da der Arbeitgeber das Gegenteil nicht beweisen konnte, erwies sich die ausgesprochene Kündigung als unwirksam.

Urteil des ArbG Hamburg vom 03.08.2004
2 Ca 89/04
Handelsblatt vom 16.02.2005

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