Fristlose Kündigung nach Drohung mit Anzeige
Droht ein Arbeitnehmer im Rahmen von Abfindungsverhandlungen nach einer betriebsbedingten Kündigung damit, "verschiedene Versicherungsbetrügereien des Vorgesetzten zur Anzeige zu bringen", um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, rechtfertigt dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Daran ändert auch nichts, dass der Erpressungsversuch des Mitarbeiters möglicherweise nicht ganz ernst gemeint war.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 24.04.2007
7 Ca 4105/06
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main