Fristlose Kündigung wegen Gewaltandrohung
Ein Arbeiter war über die Ablehnung des beantragten Urlaubs so erbost, dass er seinen Schichtleiter unter anderem als "Arschloch" beschimpfte und diesem damit drohte, sich "eine Knarre zu besorgen". Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser offenen und durchaus ernst zu nehmenden Drohung fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Eine derartige Drohung stellt einen äußerst gravierenden Vertragsverstoß dar, der eine schwere Störung des Betriebsfriedens zur Folge hat. In diesem Fall ist auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Urteil des LAG Hamm vom 10.01.2006
12 Sa 1603/05
EzA-SD 2006, 9