Auf Klage des Betroffenen erklärte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung in 2. Instanz für unwirksam. Der Betrieb hätte für die Dauer der Haft befristet eine Ersatzkraft einstellen können. Im Übrigen hätte hinreichend berücksichtigt werden müssen, dass der Gekündigte bereits 20 Jahre in dem Betrieb tätig war und mit 54 Jahren kaum noch Chancen hat, eine neue Anstellung zu bekommen. Die Frage, ob der Arbeitgeber statt der fristlosen eine ordentliche Kündigung hätte aussprechen dürfen, konnte das Gericht offen lassen, da bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds stets ein wichtiger Grund gegeben sein muss, dessen Vorliegen hier verneint wurde.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.11.2008
8 Sa 461/07
AuA 2008, 369
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