Keine fristlose Kündigung wegen Erledigung privater Angelegenheiten
Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung. Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, ist zumindest eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.07.2008
10 Sa 209/08
EzA-SD Heft 18/2008, Seite 3