Fristlose Kündigung eines Dealers

Ein Arbeitgeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Mitarbeiter mit Drogen handelt. Unerheblich ist dabei, dass der Arbeitnehmer die Straftat nicht im Betrieb und auch nicht am Ort des Betriebs begangen hat.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung eines bei einer Gemeinde beschäftigten Gärtners, der wegen der Abgabe von Cannabis, u. a. an Minderjährige, in 31 Fällen verurteilt wurde. Für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spielte es für das Gericht auch keine Rolle, dass der Gekündigte an wenig verantwortlicher Stelle beschäftigt war.

Urteil des LAG Köln vom 13.02.2006
4 (12) Sa 1338/05
Handelsblatt vom 26.04.2006

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