Fristlose Kündigung bei Trunkenheit auf Dienstreise
Ein Arbeitgeber (hier ein Reisebüro) kann einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn dieser bei einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfallerscheinungen aufgefallen ist. In einem derartigen Fall kann sogar eine ansonsten bei einer verhaltensbedingten Kündigung geforderte Abmahnung entbehrlich sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zu einem massiven Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern geführt hat. Dem nicht alkoholabhängigen Arbeitnehmer muss dann nicht noch eine "zweite Chance" gegeben werden.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 03.05.2007
4 Sa 529/06
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein