Fristlose Kündigung wegen zurückbehaltener Kundengelder
Ein Arbeitnehmer hat Kundengelder unverzüglich bei seinem Arbeitgeber abzuliefern. Hält ein Arbeitnehmer einen nicht unerheblichen Betrag von 2.800 Euro zurück, um das Unternehmen in einem Streit über angeblich ausstehenden Lohn unter Druck zu setzen, rechtfertigt dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2004
5 Sa 608/04
Wirtschaftswoche Heft 26/2005, Seite 143