Fristlose Kündigung bei Veruntreuung von Kleinbeträgen
Auch die Veruntreuung kleinster Beträge kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach sich ziehen. So wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage einer Kassiererin ab, der gekündigt wurde, weil sie statt des korrekten Preises von sechs Euro nur einen Euro in die Kasse eingetippt und die Differenz in die eigene Tasche gesteckt hatte.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 23.08.2006
22 Ca 803/06
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt