Fristlose Kündigung nach Manipulation der Zeiterfassung

Wer die betriebliche Arbeitszeiterfassung dadurch manipuliert, dass er einen Kollegen veranlasst, für ihn die Stempeluhr zu betätigen, obwohl die Arbeit tatsächlich erst später aufgenommen wird, begeht einen schweren Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber muss sich bei Einsatz eines Zeiterfassungssystems auf die Redlichkeit seiner Mitarbeiter verlassen können. Ein derartiges Fehlverhalten macht in der Regel auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Urteil des BAG vom 24.11.2005
2 AZR 39/05
Handelsblatt vom 05.04.2006

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