Als die Sache aufflog, erklärte die Bank die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin, die schließlich in zweiter Instanz bestätigt wurde. Die Angestellte hatte gegen die eindeutige Regelung verstoßen, dass Zugangsberechtigungskarten nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Dass die Mitarbeiterin angeblich nichts von den konkreten Motiven des Abteilungsleiters gewusst habe, änderte an der Schwere ihres Verstoßes gegen die Betriebssicherheit nichts.
Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 19.06.2006
17 Sa 454/05
Pressemitteilung des LAG Frankfurt/Main
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