Der Gesamtbetriebsrat ist ein Gremium zur unternehmensweiten Interessenvertretung. Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte existieren, so muss ein Gesamtbetriebsrat gegründet werden.
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Die Zuständigkeit vom Gesamtbetriebsrat kann sich aus besonderer gesetzlicher Zuweisung ergeben. Der Gesamtbetriebsrat ist etwa nach § 107 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich zuständig für die Bestellung der Mitglieder vom Wirtschaftsausschuss und Konzernbetriebsrat. Nach dem DrittelbG, dem MitbestErgG und dem MitbestG hat er auch bei der Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und an der Wahl selbst mitzuwirken.
Ansonsten kann sich die Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 50 Abs. 1 BetrVG ergeben. Danach ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden können.
Schließlich haben die Betriebsräte die Möglichkeit dem Gesamtbetriebsrat die Wahrnehmnung von Aufgaben zu übertragen. Zur Übertragung durch Mandant ist die Mehrheit der Stimmen vom Betriebsrat notwendig. Die Beauftragung bedarf der Schriftform.
Bei Überschreitung der Zuständigkeit ist ein vom Gesamtbetriebsrat getroffenen Beschluss unwirksam. Die Amtzeit vom Gesamtbetriebsrat ist anders geregelt, als die vom Betriebsrat.
![]() | RA Martin Bechert bei Finanztip.de |
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