Keine Rückkehr des abberufenen Geschäftsführers in vorheriges Arbeitsverhältnis
In einer Grundsatzentscheidung befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der zum Geschäftsführer einer GmbH berufen wird, wieder auflebt, wenn später die Abberufung als Geschäftsführer erfolgt. Die Bundesrichter gehen im Zweifel davon aus, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbesteht bzw. nicht wieder auflebt. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag stellt eine neue Qualität der Zusammenarbeit dar, durch die ein bestehender Arbeitsvertrag (konkludent) beendet wird.
Sofern die Vertragsparteien im Falle der Abberufung als Geschäftsführer eine Rückkehr des Mitarbeiters in sein vorheriges Arbeitsverhältnis wünschen, müsste dies laut Bundesarbeitsgericht ausdrücklich vereinbart werden.
Urteil des BAG vom 14.06.2006
5 AZR 592/05
NJW 2007, 396