GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung - Sozialversicherungspflicht

Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus, d.h. ohne Kapitalbeteiligung sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte, denn auch ohne Beteiligung am Stammkapital kann ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen bestehen. Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer "beherrschenden Einfluss" auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach dem Urteil des LSG Hessen vom 23.11.2006 - L 1 KR 763/03 von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Das Hessische Landessozialgericht ist damit von der Rechtsprechung abgewichen, wonach nur Geschäftsführer, die auch als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt sind, als selbstständig Tätige einzustufen sind. Davon ist auch ohne Kapitalbeteiligung auszugehen, wenn der Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat und auch strategische Entscheidungen nach seinem Ermessen fällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er als Einziger im Betrieb über das notwendige Fachwissen verfügt und für wesentliche Geschäftsbereiche allein zuständig ist.

Zum Urteilsfall: Ein Bankkaufmann und Betriebswirt ist direkt nach dem Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs-GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.

Die hiergegen gerichtete Klage war in der zweiten Instanz erfolgreich. Die Richter des LSG Hessen sahen besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt.

Im Geschäftszweig der Vermögensaufbauberatung und Fondsvermittlung sei er alleine tätig gewesen, da er als Bankkaufmann dazu im Unterschied zu den Gesellschaftern eine besondere Qualifikation aufgewiesen habe. Der zweite Geschäftsführer sei nur bestellt worden, um im Bereich des Controlling die erwartete und später eingetretene Kundennachfrage bedienen zu können. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten.

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