Gerichtszuständigkeit nach "Beförderung" zum Geschäftsführer
Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf. Daher sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Geschäftsführer nicht mehr die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg selbst dann, wenn wegen der Weisungsabhängigkeit des Fremdgeschäftsführers auf dessen Dienstverhältnis arbeitsrechtliche Bestimmungen anwendbar sein sollten.
Urteil des LAG Nürnberg vom 02.04.2007
4 Ta 38/07
Pressemitteilung des LAG Nürnberg