Seine Klage scheiterte letztlich daran, dass er dem Arbeitgeber kein vorsätzliches Handeln nachweisen konnte. Derartige Ansprüche setzen stets den Vorsatz des Schädigers voraus, der sich nicht nur auf die eigentliche Handlung, sondern auch auf die Folgen erstrecken muss. Danach genügt es nicht, dass dem Arbeitgeber seine Pflichtverletzung bewusst ist. Er muss die gesundheitlichen Folgen beim Arbeitnehmer zumindest billigend in Kauf nehmen. Diesen Nachweis konnte der Schreiner nicht erbringen und verlor demzufolge den Prozess.
Urteil des LAG Koblenz vom 18.11.2004
11 Sa 408/04
Pressemitteilung des LAG Koblenz
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